Dieses Blog durchsuchen

Samstag, 4. April 2015

Alles Wichtige zum Mutterschutzgesetz und Mutterschutz

Sobald man schwanger ist wird man mit dem Thema Mutterschutz, Kündigungsschutz, Mutterschutzgesetze, Beschäftigungsverbot und Co. konfrontiert.
Da das ein richtiger Dschungel sein kann, werde ich im heutigen Post versuchen, die wichtigsten Punkte zu erklären, zu erwähnen und zu erläutern.

Warum gibt es ein Mutterschutzgesetz?

Das MuschG, so heißt es kurz, ist dafür da, dass werdenden Müttern und frischgebackenen Müttern und deren Baby während der Schwangerschaft, bzw. nach der Geburt des Kindes keine Gefährdung, Gesundheitsschädigung und Überforderung am Arbeitsplatz, finanzielle Einbußen oder der Verlust des Arbeitsplatzes drohen.

Wen betrifft das Mutterschutzgesetz?

Es betrifft alle Schwangere und Mütter, die 

- Vollzeitbeschäftigte
- Teilzeitbeschäftigte
- Heimarbeiterin
- geringfügig Beschäftigte
- Auszubildende
- Hausangestellte

sind.

Eingeschlossen sind nicht

- Selbstständige
- Adoptivmütter
- Studentinnen im Praktikum
- Hausfrauen
- Geschäftsführerinnen.

Außerdem gelten für Beamtinnen eigene Regelungen des Beamtenrechts.

Was sind Mutterschutzfristen?

Die Mutterschutzfristen sind die Zeiten, in denen man nicht mehr arbeiten "darf". Das sind in der Regel 6 Wochen vor dem Geburtstermin und 8 Wochen nach dem Geburtstermin. In den wenigsten Fällen kommt das Baby zum errechneten Termin, daher wird, wenn das Baby eher kommt, die Zeit nach der Geburt draufgerechnet. Wenn es später kommt, bleibt es trotzdem bei 8 Wochen danach. Wer Zwillinge oder noch mehr Kinder erwartet, hat eine Frist von 12 Wochen nach der Geburt.

Im Normalfall dürfen Frauen während der Schutzfristen nicht arbeiten, es sei denn es erfolgt in Rücksprache mit dem Arbeitgeber, auf ausdrücklich eigenen und schriftlich festgehaltenen Wunsch. Und selbst das ist nur vor der Entbindung möglich und danach gar nicht erlaubt!

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Schwangerschaft umgehend dem Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsamt zu melden. Im nächsten Schritt ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitsplatz so einzurichten, dass keine Gefährdung für Mutter und/oder Kind bestehen. Wenn dies nicht möglich ist, muss er einen alternativen Arbeitsplatz anbieten innerhalb der Firma. Wenn dies wiederum nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot verhängen. Im Zweifelsfall kann sich sowohl der Arbeitgeber, als auch die werdende Mutter an die Aufsichtsbehörde wenden, um Fragen zu klären und Probleme zu besprechen.

Was ist ein Beschäftigungsverbot?

Ein Beschäftigungsverbot ist das Verbot zur Weiterführung der Arbeitsstelle während der Schwangerschaft, unabhängig von den Mutterschutzfristen. Dieses Verbot darf in erster Linie vom Arzt ausgestellt werden. Aber auch der Arbeitgeber darf ein Beschäftigungsverbot oder eine Beschäftigungseinschränkung aussprechen.
Es gibt generelle und individuelle Beschäftigungsverbote.

Frauen, die in folgenden Bereichen arbeiten unterliegen einem generellen Beschäftigungsverbot:

- Akkordarbeit
- Fließbandarbeit
- Nachtarbeit
- Mehrarbeit
- Sonntagsarbeit

Ein individuelles Beschäftigungsverbot können Frauen bekommen, die ein ärztliches Attest haben aufgrund medizinischer Probleme oder Bedrohungen in der Schwangerschaft.
Es gibt auch eingeschränkte Beschäftigungsverbote, das heißt eine Einschränkung der Arbeitszeit...zum Beispiel statt 40 Stunden in der Woche 20 Stunden. 
Ein Beschäftigungsverbot kann der Arzt auch nach der Entbindung ausstellen, wenn durch gesundheitliche Probleme, die mit der Schwangerschaft oder Entbindung in Folge stehen, die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit nicht gegeben ist. Dieses Verbot würde sich nach der Mutterschutzfrist von 8 Wochen anschließen und geht in der Regel bis zu 6 Monate nach der Entbindung.
Egal welche Art des Beschäftigungsverbotes, es darf kein finanzieller Nachteil entstehen. Man bekommt also sein normales, volles Gehalt weiter gezahlt bis zum Eintritt der Mutterschutzfrist. Dabei macht der Arbeitgeber aber kein Minus, sondern er bekommt das Geld von der Krankenkasse des Angestellten ersetzt.

Was ist im Falle eines Beschäftigungsverbots mit meinem Urlaubsanspruch?

Daran darf nichts gekürzt werden! Man hat trotz eines Beschäftigungsverbots den vollen Anspruch auf Urlaub, der in der Zeit anfallen würde, auch wenn man nicht da ist.

Kann ich während der Schwangerschaft oder danach gekündigt werden?

Im Grunde...nein! Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber bis nach Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, kann und darf man nicht gekündigt werden. Eine Kündigung ist allerdings trotzdem möglich, wenn der Grund nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder der direkten Zeit danach in Verbindung steht und von der Aufsichtsbehörde als zulässig erklärt wurde. Für Frauen, die direkt nach der Mutterschutzfrist in Elternzeit gehen, verlängert sich der Kündigungsschutz bis nach Ablauf der Elternzeit. Andererseits darf eine Schwangere oder Neumama kündigen.

Welche Arbeitszeiten sind zulässig, wenn ich schwanger bin?

- Frauen unter 18 Jahren dürfen nicht mehr als 8 Stunden pro Tag arbeiten oder 80     Stunden pro Doppelwoche
- Frauen über 18 Jahren dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden pro Tag arbeiten oder 90 Stunden pro Doppelwoche
- an Sonn- und Feiertagen darf eine Schwangere gar nicht arbeiten
- Mehrarbeit ist generell verboten

Diese Regeln gelten auch für Frauen, die schon im Mutterschutz sind und trotzdem arbeiten gehen vor der Einbindung.
Ausnahmen gibt es hier auch, vor allem im landwirtschaftlichen Bereich, der Hotelerie und in Krankenhäusern.

Welche Arten von finanzieller Unterstützung gibt es?


Es gibt einmal das Mutterschaftsgeld, was in dem Zeitraum der Mutterschutzfrist gezahlt wird. Dann gibt es den Mutterschutzlohn, der wird gezahlt, wenn man ein Beschäftigungsverbot hat, egal ob generelles oder teilweises. Und für die Zeit nach der Mutterschutzfrist, gibt es noch die Möglichkeit auf Elterngeld.


Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind und Anspruch haben auf Krankengeld, erhalten ein monatliches Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie freiwillig oder pflichtversichert sind.

Bei Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sondern zum Beispiel familienversichert sind oder Privatversicherte, haben Anspruch auf eine einmalige Zahlung des Mutterschaftsgeldes von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundes-versicherungsamtes.
Verdient die Frau mehr als 13 € pro Kalendertag, muss der Arbeitgeber den Rest aufstocken, den sogenannten Arbeitgeberzuschuss. Bei Frauen, die arbeitslos sind, wird weiter ALG 2 gezahlt.

Mutterschutzlohn muss der Arbeitgeber zahlen, wenn man vor der Mutterschutzfrist oder danach nicht oder nur teilweise arbeiten kann (z.B. Beschäftigungsverbot). Der Mutterschutzlohn muss mindestens genauso hoch sein, wie der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft.

Wo stelle ich den Antrag?

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld muss in der Regel bei der Krankenkasse gestellt werden. Dafür benötigt man ein Schreiben des Arztes ab der 30. Schwangerschaftswoche. Die meisten Ärzte stellen dies automatisch aus.

Muss ich länger arbeiten, wenn ich während der Arbeitszeit eine Vorsorgeuntersuchung habe oder während der Arbeitszeit stillen muss?

Nein, wenn der Termin für die Untersuchung nicht anders möglich ist, muss man nicht die ausgefallene Zeit nacharbeiten! Auch nicht wenn man stillt, ist man verpflichtet die Zeit nachzuholen. Ebenso verhält sich das mit einem Verdienstausfall. Der Arbeitgeber ist ebenfalls dazu verpflichtet der Schwangeren oder Stillenden es zu ermöglichen sich während der Pausen hinzulegen, bzw. wenn es gesundheitlich notwendig ist, auch während der Arbeitszeit.

Bin ich verpflichtet bei einem Bewerbungsgespräch meine Schwangerschaft zu erwähnen?

Nein, man ist dazu absolut nicht verpflichtet!

Was muss ich beachten, wenn ich die Elternzeit nutzen will?

Abgesehen von den ganzen Schreib- und Papierkram, den der Antrag mit sich bringt, muss man den Arbeitgeber min. 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit darüber informieren. Gleichzeitig muss man für einen Zeitraum von 2 Jahren verbindlich erklären, wann man genau die Elternzeit nehmen will, also von wann bis wann.
Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, führen die Mutterschutzfristen nicht zu einer Unterbrechung der Elternzeit. Die Elternzeit des weiteren Kindes schließt sich an die abgelaufenen Elternzeit des ersten Kindes an. Mutterschaftsleistungen für das zweite Kind, werden voll auf das Elterngeld angerechnet.

Auf welche gesundheitlichen Leistungen habe ich Anspruch?

Jede Schwangere und Neumama hat einen gesetzlichen Anspruch auf:

- die Betreuung durch eine Arzt
- Hebammenhilfe
- Haushaltshilfe und häusliche Pflege
- stationäre Entbindung
- Versorgung mit Arzneimitteln, Heilmitteln und Verbandsmitteln

Ich hoffe, dass ich ein paar Fragen klären konnte und etwas Licht in den Paragraphendschungel bringen konnte. Natürlich ist es mir nicht möglich alles zu benennen und aufzuführen, daher lohnt sich ein Blick auf die Seite des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, wo man sich noch genauer informieren kann. Außerdem gibt es für bestimmte Berufsgruppen auch andere Bestimmungen und es andere sich ja auch vielleicht malnwieder etwas.

Hier der Link     www.bmfsfj.de